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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsgegenstand
LSSG Lotto System Spielgemeinschaft, vertreten durch die Computer Information Services GmbH, nachfolgend LSSG genannt, vermittelt den Mitspielern Anteile an einer Spielgemeinschaft zur
Teilnahme an Ausspielungen des Deutschen Lotto-Toto-Blocks. Die Mitspieler gründen so gemeinsam eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, regeln
sowohl das Verhältnis der Mitspieler an einer Spielgemeinschaft untereinander, als auch das der Spielgemeinschaft und der einzelnen Mitspieler zu LSSG. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich zu diesen AGB,
die vom Mitspieler mit Vertragsschluß akzeptiert werden.
2. Teilnahme
Zugelassen sind nur Mitspieler, die volljährig sind.
Der Mitspieler unterbreitet LSSG ein Angebot zum Eintritt in eine Spielgemeinschaft. Ein Gesellschaftsvertrag
kommt dann zustande, wenn der Mitspieler ein Bestätigungsschreiben von LSSG erhält, in dem sein Beitritt zu
einer Spielgemeinschaft bestätigt wird. LSSG hat das Recht, Angebote zum Beitritt in eine Spielgemeinschaft
ohne Begründung abzulehnen. Der Mitspieler verzichtet gemäß §151 BGB auf die Erklärung der Annahme.
Vor Beginn der ersten Ausspielung des jeweiligen Spielmonats erhält jeder Mitspieler, der seinen Einsatz
rechtzeitig geleistet hat, eine Bestätigung seiner Teilnahme für den Spielmonat, aus der sich ergibt, mit
wievielen Anteilen der Mitspieler an der Spielgemeinschaft beteiligt ist, wieviele Anteile die
Spielgemeinschaft insgesamt umfaßt, an welchen Ausspielungen des Deutschen Lotto-Toto-Blocks die
Spielgemeinschaft teilnimmt, welche Zahlenreihen getippt werden sowie die Spielscheinnummer(n) der
Lotto-Spielquittung(en). Ein Anspruch des Mitspielers auf das Spielen bestimmter Tipp-Reihen oder die
Teilnahme an einer bestimmten Spielgemeinschaft besteht nicht. Dies wird jeweils ausschließlich durch LSSG
festgelegt. Der Mitspieler ist verpflichtet, Bestätigungsschreiben unverzüglich nach Erhalt auf Ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen. Sofern er sie für fehlerhaft hält, muß er dies LSSG unverzüglich unter genauer
Bezeichnung des/der Fehler(s) mitteilen.
Der Mitspieler hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen von LSSG
an die letzte bekannte Adresse des Mitspielers gelten drei Werktage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
3. Dauer der Teilnahme / Kündigung
Die Spielteilnahme umfaßt jeweils die 4 oder 5 amtlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto-Toto-Blocks beim
Lotto am Samstag und/oder Lotto am Mittwoch sowie die entsprechenden Ausspielungen der Lotterie Spiel 77 des
Spielmonats entsprechend der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Spielgemeinschaft. Die Dauer der
Spielteilnahme kann daher 4 bis 9 Ausspielungen umfassen. Der Spielmonat entspricht dem Kalendermonat. Die
Spielgemeinschaft wird nach Erreichen des Gesellschaftszweckes (Teilnahme am Lotto-Spiel und am Spiel 77)
nach jedem Spielmonat aufgelöst, d.h. für jeden Spielmonat wird eine neue Spielgemeinschaft gebildet. Die
Spielteilnahme verlängert sich jeweils um einen Monat, wenn der Mitspieler seine Teilnahme nicht jeweils bis zum 10.
eines jeden Monats gegenüber LSSG schriftlich (per E-Mail, Fax oder Brief) kündigt, wobei die Kündigung dann als rechtzeitig
erfolgt gilt, wenn sie spätestens an diesem Tage bei LSSG eingegangen ist. LSSG kann diesen Vertrag ebenfalls
mit der gleichen Frist kündigen. Mit Zugang der Kündigung scheidet der Mitspieler aus der Spielgemeinschaft
aus. Das Recht zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein solcher
liegt für LSSG insbesondere vor, wenn Zahlungsverzug vorliegt. Zahlungsverzug eines Mitspielers berechtigt
LSSG dazu, diesen auch ohne vorher ausgesprochene Kündigung aus der Spielgemeinschaft auszuschließen. In
diesem Falle kann LSSG oder ein Dritter in die Spielgemeinschaft anstelle des säumigen Mitspielers eintreten.
4. Vollmacht
LSSG erhält von jedem Mitspieler die Vollmacht, für die Mitspieler Gesellschaftsverträge zur Gründung einer
Spielgemeinschaft abzuschließen oder den Beitritt zu einer Spielgemeischaft zu erklären sowie Spielverträge
zwischen der Spielgemeinschaft und einer Gesellschaft des deutschen Lotto-und Toto-Blocks und einen
Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Spielgemeinschaft und LSSG abzuschließen. LSSG ist berechtigt,
Rechtsgeschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck der Spielgemeinschaft dienen. LSSG ist von den
Bestimmungen des §181 BGB befreit.
5. Spielvertrag
Ein Spielvertrag kommt nur zwischen einer Gesellschaft des Deutschen Lotto-Toto-Blocks und der
Spielgemeinschaft zustande. LSSG ist lediglich Vermittler. Für den Spielvertrag zwischen der
Spielgemeinschaft und der Lotto-Gesellschaft gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Gesellschaft des Deutschen Lotto-und Totto-Blocks, bei der der/die Spielschein(e) abgegeben wurde. Kommt kein
Spielvertrag zustande, wird der Einsatz durch LSSG erstattet oder vorgetragen.
6. Spielgemeinschaft
Zweck und Ausgestaltung der Spielgemeinschaft ergeben sich aus der Beschreibung im Antragsformular. Eine
Spielgemeinschaft kann gebildet werden, wenn alle unteilbaren Anteile an der Spielgemeinschaft an Mitspieler
vergeben werden können. LSSG ist berechtigt, selbst Anteile an einer Spielgemeinschaft zu übernehmen, um den
Gesamteinsatz der Spielgemeinschaft zu gewährleisten. Für LSSG gelten in diesem Falle diese AGB wie für andere
Mitspieler. Ebenso hat LSSG das Recht, Spieleinsätze in den nächsten Spielmonat vorzutragen. Hierzu bedarf es
keiner besonderen Mitteilung an die Mitspieler.
7. Zahlungsverkehr/Spielbeiträge
Teilnahmeberechtigt sind Mitspieler, wenn der Spieleinsatz des Mitspielers spätestens am Stichtag vor dem
Spielmonat dem Konto von LSSG gutgeschrieben wurde. Der Spieleinsatz kann auch durch teilweise oder vollständige
Verrechnung mit Guthaben des Mitspielers erbracht werden. LSSG ist berechtigt, hierzu die Speileinsätze
direkt den internen Konten der Mitspieler zu entnehmen.
In den Kosten pro Ausspielung und Anteil an einer Spielgemeinschaft sind die Gebühren für das Lotto-Spiel,
der Einsatz für die Lotterie Spiel 77, die Gebühren für den Spielschein sowie eine Service-Gebühr von 1,58
Euro enthalten.
8. Gewinne/Auszahlung
Die Gewinne der Spielgemeinschaft aus dem Lotto-Spiel und aus dem Spiel 77 werden zu 100% an die Mitspieler
der Spielgemeinschaft nach dem Verhältnis der Anteile an der Spielgemeinschaft verteilt. Jeder Mitspieler
erhält nach Ende jeden Spielmonats eine Gewinnabrechnung. Diese enthält die Gewinnbeträge der einzelnen
Ausspielungen des vergangenen Spielmonats, den Gesamtgewinn der Spielgemeinschaft, den persönlichen Anteil
des jeweiligen Mitspielers am Gesamtgewinn der Spielgemeinschaft sowie die Gewinnzahlen aller Ausspielungen
des vergangenen Spielmonats, an denen die Spielgemeinschaft teilgenommen hat. Die Abrechnung eines
Spielmonats gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich
Einwendungen erhoben werden.
Erzielte Sachpreise werden von LSSG zum Tageswert veräußert. Der Spielgemeinschaft wird der Verkaufserlös zur
anteiligen Verteilung auf die Mitspieler gutgeschrieben. Die Gewinne werden zunächst einem internen Konto des
Mitspielers gutgeschrieben und jeweils mit dem Spieleinsatz für den nächsten Spielmonat verrechnet. Dann
bestehende Guthaben werden dem Mitspieler ausbezahlt, sofern das Guthaben auf dem internen Konto des
Mitspielers mindestens 20,00 Euro beträgt. Auf Wunsch des Mitspielers kann ein höherer Betrag festgesetzt
werden. Beendet ein Mitspieler seine Teilnahme durch Kündigung, so wird sein Guthaben nach Ende des letzten
Spielmonats an den Mitspieler ausbezahlt. Bei nicht zustellbaren Gewinnen ist LSSG nur bei Gewinnansprüchen
von über 250,00 Euro verpflichtet, einmal auf Kosten des Mitspielers durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt
eine Anschriftenermittlung vorzunehmen. Der Anspruch auf Gewinnauszahlung erlischt, wenn er nicht innerhalb
von 6 Monaten nach Absendung der Gewinnabrechnung durch LSSG an die vom Mitspieler angegebene Adresse bei
LSSG schriftlich geltend gemacht wurde. Die Lotto-Spielquittungen
9. Treuhänder
LSSG hat einen Treuhänder beauftragt die Gewinne der Spielgemeinschaft(en)
von der Gesellschaft des Deutschen Lotto-Tot-Blocks entgegenzunehmen, bei der der/die Gewinne(e) angefallen
ist/sind. Der Treuhänder ist zudem mit der Verwahrung der Lotto-Spielquittungen und des/der Verzeichnisse(s)
der Mitspieler der Spielgemeinschaft(en) beauftragt. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Mitspielern und
der Lotto-Gesellschaft Auskünfte zu erteilen.
10.Haftung
Die Haftung von LSSG ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vertragliche Haftung ist auf
den Spieleinsatz des Mitspielers des jeweiligen Spielmonats beschränkt. LSSG haftet nicht für das
Lotto-Spiel an sich. Für dieses gelten die Geschäftsbedingungen der Gesellschaften des Deutschen
Lotto-Toto-Blocks. LSSG haftet ebenfalls nicht für das Verschulden Dritter, in Fällen höherer Gewalt sowie
für Schäden, die durch strafbare Handlungen Dritter entstanden sind.
11. Datenschutz/Spielgeheimnis
Der Mitspieler hat Kenntnis davon und ist damit einverstanden, daß seine an LSSG übermittelten Daten durch
EDV verarbeitet und gespeichert werden. Das Mitspiel, Namen, Anschrift und Beteiligung der Mitspieler
unterliegen dem Spielgeheimnis. Das Spielgeheimnis wird durch LSSG gewahrt, soweit gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen des Datenschutzes werden beachtet.
12. Anzuwendendes Recht
Bei Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird,
soweit gesetzlich zulässig, Bonn vereinbart.
13. Schlußbestimmungen
Eine Änderung des Vertragsgegenstandes infolge geänderter Rechtslage oder aufgrund technischer Erfordernisse
bleibt vorbehalten. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB. LSSG ist berechtigt, diese AGB jederzeit
zu ändern. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame/n
Regelung/en wird/werden sodann durch (eine) Regelung/en ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen Regelung/en möglichst nahekommt. Dies gilt auch, sofern sich in diesen AGB eine
regelungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
Stand 10.07.2006
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